Wenn die Beschwerdeführer den Lottogewinn nicht hätten angeben und ihn hinterziehen wollen, hätten sie dieses auffällige Formular nicht zusammen mit der übrigen Steuererklärung eingereicht. Insgesamt erscheint daher das Vorgehen der Vorinstanz, gerade im Hinblick darauf, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übertragbar ist auf den hier vorliegenden Fall zweier steuerehrlicher Beschwerdeführer, überspitzt formalistisch.