Die Beschwerdeführer haben in der fraglichen – wahrscheinlich von ihnen selber ausgefüllten – Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis ansonsten nur Bankkonti von eher geringem Wert aufgeführt. Das Lottogewinnformular ist derart auffällig – eine A-4 Seite tiefblau und angeheftet eine A-4 Seite gelb –, dass es selbst bei nur summarischen Prüfung der Vorinstanz auffallen musste. Wenn die Beschwerdeführer den Lottogewinn nicht hätten angeben und ihn hinterziehen wollen, hätten sie dieses auffällige Formular nicht zusammen mit der übrigen Steuererklärung eingereicht.