Dass der Gewinn nicht auch noch im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden war, erscheint ferner ein für den steuerrechtlichen Laien entschuldbares Versehen zu sein, zumal wenn er zum ersten Mal einen derartigen Lottogewinn gemacht hat. Selbst die Vorinstanz ging in ihrer Rücksprache an die Eidgenössiche Steuerverwaltung von einem aus Unwissenheit nicht deklarierten Gewinn im Wertschriftenverzeichnis aus.19 Die Beschwerdeführer haben in der fraglichen – wahrscheinlich von ihnen selber ausgefüllten – Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis ansonsten nur Bankkonti von eher geringem Wert aufgeführt.