Sei dies erfolgt, vergüte die Steuerverwaltung die abgezogene Verrechnungssteuer auf der Steuerrechnung. Gestützt auf diese Informationen gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass sie mit der Beilage der Lottobescheinigung ihren Pflichten nachgekommen seien. Dass der Gewinn nicht auch noch im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden war, erscheint ferner ein für den steuerrechtlichen Laien entschuldbares Versehen zu sein, zumal wenn er zum ersten Mal einen derartigen Lottogewinn gemacht hat.