Der beigehefteten in gelb gehaltenen „Information zur Besteuerung der Sportwetten, Lotto und Los-Gewinne“ der Lotteriegesellschaft Swisslos lässt sich in Ziffer 3 unter dem Titel „Rückforderung der Verrechnungssteuer“ entnehmen, dass Voraussetzung für eine Rückforderung sei, dass die Gewinne ordnungsgemäss deklariert werden. Das heisse, dass in der persönlichen Steuererklärung die Gewinne angegeben werden müssen und darauf, je nach Kanton, Einkommens- oder allfällige Spezialsteuern bezahlt werden. Sei dies erfolgt, vergüte die Steuerverwaltung die abgezogene Verrechnungssteuer auf der Steuerrechnung.