Durch das Einreichen der Lottogewinnbescheinigung nahmen die Beschwerdeführer eine spontane Erstmeldung vor. Der Lotteriegewinn wurde nicht erst durch Nachfrage der Vorinstanz bekannt, sondern die Vorinstanz konnte von der von den Beschwerdeführern zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Lottogewinnbescheinigung Kenntnis nehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 23 VStG hat lediglich die Nichtangabe der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs zur Folge. Eine solche Nichtangabe liegt aufgrund des von den Beschwerdeführern eingereichten Belegs klar nicht vor.