Dieser Pflicht kamen die Beschwerdeführer nach. Sie reichten der Vorinstanz zusammen mit der Steuererklärung 2014 die in einem auffälligen Blau gehaltene und als Steuerbeleg geltende „Gewinninformation und Ausweis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer“ der Lotteriegesellschaft Swisslos ein. Damit gaben sie der Vorinstanz – wie im Kreisschreiben Nr. 40 verlangt – ihre der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte aus eigener Initiative an. Somit waren die Beschwerdeführer steuerehrlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Durch das Einreichen der Lottogewinnbescheinigung nahmen die Beschwerdeführer eine spontane Erstmeldung vor.