Im vorliegenden Fall hingegen haben die Beschwerdeführer ihren Lottogewinn spontan und aus eigener Initiative in der Steuererklärung angegeben. Gemäss Kreisschreiben Nr. 40 hat die steuerpflichtige Person die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte der zuständigen Steuerbehörde anzugeben. Sie hat die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist, zu deklarieren. Dieser Pflicht kamen die Beschwerdeführer nach.