Aber auch die neuere zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht mit der vorliegenden Situation zu vergleichen.15 Dieser Rechtsprechung liegen Fälle zugrunde, in denen die Steuerpflichtigen das Feld in der Steuererklärung, in welchem die empfangene Dividende einzusetzen gewesen wäre, leer liessen,16 die Steuererklärung trotz zweimaliger Mahnung nicht einreichten und von der Steuerverwaltung nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt wurden17 bzw. zwei Mal eine Steuererklärung einreichten, ohne den Erhalt einer Dividende zu deklarieren.18 Zusammenfassend liegen der bundesgerichtlichen Rechtspre-