2.2.2 Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach die Übertragung der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen vermöge, ist zu folgen. In jenen – von der Vorinstanz zitierten – Fällen reichte die Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht ein, weshalb sie nach Ermessen eingeschätzt wurde,11 die Steuerpflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung eine ausgerichtete Dividende nicht,12 die Steuerpflichtige reichte keine Steuererklärung ein und es wurde eine Ermes- 11 BGE 113 Ib 128 12 Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011