Die Eidg. Steuerverwaltung weist ergänzend darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, deren Verletzung Art. 23 VStG sanktioniere, die in den Art. 124 Abs. 2 und Art. 125 DBG enthaltenen Deklarationspflichten seien. Rechtsprechungsgemäss folge aus diesen Bestimmungen, dass die Steuerpflichtigen die Einkommens- und Vermögenswerte selbst deklarieren müssten, um ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu wahren. Die blosse Einreichung von Belegen entbinde nicht von der Pflicht zur korrekten Selbstdeklaration in der Steuererklärung.