Die Vorinstanz wendet im Wesentlichen ein, das blosse Beilegen der Gewinnbescheinigung sei keine ordnungsgemässe Deklaration. Ordnungsgemässe Deklaration bedeute nach der Rechtsprechung das Einsetzen der Beträge in die Steuererklärung und in das Wertschriftenverzeichnis. Der Rückerstattungsanspruch verwirke aufgrund des Formularzwangs und der Rechtsprechung, wenn der Gewinn nicht ordnungsgemäss deklariert werde. Die Wegleitung zur Steuererklärung 2014 und das gelbe Informationsblatt der Lotteriegesellschaft Swisslos enthielten Hinweise über das richtige Vorgehen betreffend Deklaration des Lottogewinns.