Allerdings handle es sich hierbei um eine Obliegenheit, bei deren Verletzung der Rückerstattungsanspruch nicht verwirken könne. Entscheidend sei, dass sie durch das Vorlegen der Lottobescheinigung der Vorinstanz kundgetan haben, dass sie im Umfang des Lotteriegewinnes steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben. Sie hätten davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Vorinstanz dieses Einkommen auch anrechne. Sie seien mit dem Vorlegen der Lottobescheinigung ihrer Deklarationspflicht nachgekommen. Ein anderes Vorgehen wäre überspitzt formalistisch.