Seite 5 Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Situation sei nicht mit jenen Fällen vergleichbar, welche durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung pönalisiert werde. Sie hätten den Lottogewinn gegenüber der Steuerbehörde offengelegt. Der Vorwurf, sie hätten den Gewinn zusätzlich auch noch im Wertschriftenverzeichnis aufführen müssen, sei nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings handle es sich hierbei um eine Obliegenheit, bei deren Verletzung der Rückerstattungsanspruch nicht verwirken könne.