2.2 Unbestritten ist, dass der von den Beschwerdeführern erzielte Lottogewinn gemäss Art. 26 lit. e StG als Einkommen zu versteuern ist. Strittig ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Lottogewinn. 2.2.1 9 Urteil des Bundesgerichts 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E. 3.4 mit Hinweisen 10 Kreisschreiben Nr. 40 der Eid. Steuerverwaltung (ESTV) vom 11. März 2014 über die Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG ()