Zudem gelten die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte, welche spontan von der steuerpflichtigen Person nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, ebenfalls noch als im Sinne von Art. 23 VStG ordnungsgemäss deklariert. Weiter wurde im Kreisschreiben ausgeführt, dass die steuerpflichtige Person, welche die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte gemäss den vorstehenden Ausführungen der zuständigen Steuerbehörde angibt, diese im Sinne von Art. 23 VStG ordnungsgemäss deklariert hat.