E. Die Steuerverwaltung beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 die Beschwerde abzuweisen. Die Eidg. Steuerverwaltung liess sich am 19. Juli 2016 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A1___ und A2___ verzichteten stillschweigend auf eine Replik. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung massgebend, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen