B. Die Steuerverwaltung rechnete in der Steuerveranlagung 2014 den Lottogewinn im Betrag von Fr. 21‘739.-- als Einkommen auf. Die Verrechnungssteuer von Fr. 7‘608.60 wurde mangels Deklaration nicht zurückerstattet. C. Die Einsprache von A1___ und A2___ wies die Steuerverwaltung in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Einspracheentscheid vom 14. März 2016 ab. Seite 2 D. Gegen den Einspracheentscheid erhoben A1___ und A2___ mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen.