c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sachverhalt A. A1___ und A2___ erzielten im Jahr 2014 einen Lotteriegewinn in Höhe von Fr. 21‘738.90. Dieser Gewinn wurde ihnen unter Abzug der Verrechnungssteuer von Fr. 7‘608.60 ausbezahlt. Der Steuererklärung 2014 legten A1___ und A2___ das Formular „Gewinninformation und Ausweis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer“ der Lotteriegesellschaft Swisslos bei und forderten die Verrechnungssteuer zurück.