Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 16 9 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1___ und A2___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2014 / Rückerstattung Verrechnungssteuer Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2016 aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern die Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 7'608.60 zurückzuerstatten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sachverhalt A. A1___ und A2___ erzielten im Jahr 2014 einen Lotteriegewinn in Höhe von Fr. 21‘738.90. Dieser Gewinn wurde ihnen unter Abzug der Verrechnungssteuer von Fr. 7‘608.60 ausbezahlt. Der Steuererklärung 2014 legten A1___ und A2___ das Formular „Gewinninformation und Ausweis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer“ der Lotteriegesellschaft Swisslos bei und forderten die Verrechnungssteuer zurück. B. Die Steuerverwaltung rechnete in der Steuerveranlagung 2014 den Lottogewinn im Betrag von Fr. 21‘739.-- als Einkommen auf. Die Verrechnungssteuer von Fr. 7‘608.60 wurde mangels Deklaration nicht zurückerstattet. C. Die Einsprache von A1___ und A2___ wies die Steuerverwaltung in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Einspracheentscheid vom 14. März 2016 ab. Seite 2 D. Gegen den Einspracheentscheid erhoben A1___ und A2___ mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. E. Die Steuerverwaltung beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 die Beschwerde abzuweisen. Die Eidg. Steuerverwaltung liess sich am 19. Juli 2016 vernehmen und bean- tragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A1___ und A2___ verzichteten stillschweigend auf eine Replik. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung massgebend, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 188 Abs. 1 StG1 kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden.2 Auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Bund erhebt nach Art. 1 Abs. 1 VStG eine Verrechnungssteuer u.a. auf Lotterie- gewinnen. Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bun- des zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22f. VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern; dem Steuerehrlichen wird sie zurückerstattet.3 Nach Art. 23 VStG verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wer die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Ein- künfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt. Der Rückerstattungsanspruch verwirkt nach der Rechtsprechung, wenn der Steuer- 1 Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) 2 Art. 55 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (bGS 625.21) 3 Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2015 vom 15. September 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 136 II 525 E. 3.3.1 und BGE 125 II 348 E. 4 Seite 3 pflichtige mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklä- rung nach Fälligkeit der Leistung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass die Einkünfte noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können.4 Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte, die der Verrechnungssteuer unterliegen, selbst deklarieren. Es kommt nicht darauf an, ob die Steuerbehörde die Unvollständigkeit der Deklaration hätte erkennen und an die erforderlichen Informationen durch entsprechende Nachfrage oder Vergleich mit Steuerakten dritter Personen hätte gelangen können. Die Steuerbehörden können grundsätzlich davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllt, entsprechend den Anforderungen von Art. 124 Abs. 2 DBG5 und Art. 42 Abs. 1 StHG6. Erst offenkundige Mängel können weitere Untersuchungen der Steuerbehörden erforderlich machen.7 Die gesetzlichen Grundlagen, deren Verletzung Art. 23 VStG sanktioniert, sind namentlich die in Art. 124 Abs. 2 und Art. 125 Abs. 1 DBG enthaltenen Deklarationspflichten. Aus die- sen Bestimmungen wie auch aus der Rechtsprechung hierzu folgt, dass der Steuerpflich- tige die Einkommens- und Vermögenswerte selbst deklarieren muss, um seinen Anspruch auf Rückerstattung der erhobenen Verrechnungssteuer zu wahren. Üblicherweise wird die- ses Recht durch Auflistung der entsprechenden Werte im Wertschriftenverzeichnis reali- siert, das der Steuererklärung beigelegt ist. Der Steuerschuldner kann diesen Anspruch wie dargelegt auch durch eine spätere Deklaration bis zur definitiven Veranlagung wahren, in der die Steuererklärung ergänzt oder korrigiert wird. Die Massenverwaltung gebietet hierbei allerdings, dass sich die Steuerbehörden an die Steuererklärung mit den Beilagen und eine allfällige Erklärung halten können, die der Steuerpflichtige den Steuerbehörden nachträg- lich hat zukommen lassen, um die Steuererklärung zu vervollständigen oder zu korrigieren. Nur ein solches Vorgehen kann den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückforderung der Verrechnungssteuer aufrechterhalten. Ohnehin erfordert der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer neben einer Deklaration im eingangs erwähnten Sinne auch, dass der Steuerpflichtige nicht versucht, Steuererträge oder Kapital zu hinterziehen.8 4 Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 113 IV 128 E. 2b sowie weiteren Hinweisen 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) 6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR. 642.14) 7 Urteil des Bundesgerichts 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen 8 Urteil des Bundesgerichts 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen Seite 4 Eine verspätete Nachdeklaration schliesst die Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus, ohne dass eine weitere Prüfung zu erfolgen hätte, bis zu welchem genauen Zeitpunkt eine Rückerstattung vorliegend noch möglich gewesen wäre oder bis zu welchem Ausmass eine Absicht zu Hinterziehung oder Betrug bestand. Es ist demnach kein "Defraudationswille" erforderlich, damit Rückforderungsansprüche der Verrechnungssteuern verwirken. Selbst in Fallkonstellationen, in welchen eine Hinterziehungsabsicht wohl ausgeschlossen werden kann, wird der Anspruch auf Rückforderung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn keine korrekte Deklaration erfolgt. Selbst wenn noch ein Verschulden vorauszusetzen wäre, um Rückforderungsansprüche der Verrechnungssteuern untergehen zu lassen, genügte bereits eine einfache Fahrlässigkeit.9 Die ESTV hat im Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014, welches mit seiner Publikation in Kraft trat, die Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG konkretisiert.10 Als Verwaltungsverordnung ist das Kreisschreiben Nr. 40 für Gerichte nicht verbindlich, doch deckt es sich mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung. Nach Ziff. 3.1 des Kreisschreibens gelten die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn die steuerpflichtige Person sie in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständi- gen Steuerbehörde einzureichen ist, deklariert. Zudem gelten die mit der Verrechnungs- steuer belasteten Einkünfte, welche spontan von der steuerpflichtigen Person nach Einrei- chung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentli- chen Veranlagung deklariert werden, ebenfalls noch als im Sinne von Art. 23 VStG ord- nungsgemäss deklariert. Weiter wurde im Kreisschreiben ausgeführt, dass die steuerpflich- tige Person, welche die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte gemäss den vor- stehenden Ausführungen der zuständigen Steuerbehörde angibt, diese im Sinne von Art. 23 VStG ordnungsgemäss deklariert hat. 2.2 Unbestritten ist, dass der von den Beschwerdeführern erzielte Lottogewinn gemäss Art. 26 lit. e StG als Einkommen zu versteuern ist. Strittig ist die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer auf dem Lottogewinn. 2.2.1 9 Urteil des Bundesgerichts 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E. 3.4 mit Hinweisen 10 Kreisschreiben Nr. 40 der Eid. Steuerverwaltung (ESTV) vom 11. März 2014 über die Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG () Seite 5 Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Situation sei nicht mit jenen Fällen vergleichbar, welche durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung pönalisiert werde. Sie hätten den Lottogewinn gegenüber der Steuerbehörde offengelegt. Der Vorwurf, sie hätten den Ge- winn zusätzlich auch noch im Wertschriftenverzeichnis aufführen müssen, sei nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings handle es sich hierbei um eine Obliegenheit, bei deren Verletzung der Rückerstattungsanspruch nicht verwirken könne. Entscheidend sei, dass sie durch das Vorlegen der Lottobescheinigung der Vorinstanz kundgetan haben, dass sie im Umfang des Lotteriegewinnes steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben. Sie hätten davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Vorinstanz dieses Einkommen auch anrechne. Sie seien mit dem Vorlegen der Lottobescheinigung ihrer Deklarationspflicht nachgekommen. Ein anderes Vorgehen wäre überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz wendet im Wesentlichen ein, das blosse Beilegen der Gewinnbescheinigung sei keine ordnungsgemässe Deklaration. Ordnungsgemässe Deklaration bedeute nach der Rechtsprechung das Einsetzen der Beträge in die Steuererklärung und in das Wertschrif- tenverzeichnis. Der Rückerstattungsanspruch verwirke aufgrund des Formularzwangs und der Rechtsprechung, wenn der Gewinn nicht ordnungsgemäss deklariert werde. Die Weg- leitung zur Steuererklärung 2014 und das gelbe Informationsblatt der Lotteriegesellschaft Swisslos enthielten Hinweise über das richtige Vorgehen betreffend Deklaration des Lotto- gewinns. Die Eidg. Steuerverwaltung weist ergänzend darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, deren Verletzung Art. 23 VStG sanktioniere, die in den Art. 124 Abs. 2 und Art. 125 DBG enthaltenen Deklarationspflichten seien. Rechtsprechungsgemäss folge aus diesen Be- stimmungen, dass die Steuerpflichtigen die Einkommens- und Vermögenswerte selbst deklarieren müssten, um ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu wahren. Die blosse Einreichung von Belegen entbinde nicht von der Pflicht zur korrekten Selbstdeklaration in der Steuererklärung. 2.2.2 Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach die Übertragung der von der Vorinstanz zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen vermöge, ist zu folgen. In jenen – von der Vorinstanz zitierten – Fällen reichte die Steuer- pflichtige die Steuererklärung nicht ein, weshalb sie nach Ermessen eingeschätzt wurde,11 die Steuerpflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung eine ausgerichtete Dividende nicht,12 die Steuerpflichtige reichte keine Steuererklärung ein und es wurde eine Ermes- 11 BGE 113 Ib 128 12 Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 Seite 6 sensveranlagung durchgeführt13 bzw. der Steuerpflichtige sandte erst auf Hinweis des Wertschriftenprüfers des Steueramts eine Abrechnung über eine Dividende ein.14 Aber auch die neuere zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht mit der vorliegenden Situation zu vergleichen.15 Dieser Rechtsprechung liegen Fälle zugrunde, in denen die Steuerpflichtigen das Feld in der Steuererklärung, in welchem die empfangene Dividende einzusetzen gewesen wäre, leer liessen,16 die Steuererklärung trotz zweimaliger Mahnung nicht einreichten und von der Steuerverwaltung nach pflichtgemässen Ermessen einge- schätzt wurden17 bzw. zwei Mal eine Steuererklärung einreichten, ohne den Erhalt einer Dividende zu deklarieren.18 Zusammenfassend liegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung damit Fälle zugrunde, in denen die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung einge- reicht oder aber erhaltene Einkünfte nicht deklariert haben. Im vorliegenden Fall hingegen haben die Beschwerdeführer ihren Lottogewinn spontan und aus eigener Initiative in der Steuererklärung angegeben. Gemäss Kreisschreiben Nr. 40 hat die steuerpflichtige Person die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte der zu- ständigen Steuerbehörde anzugeben. Sie hat die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist, zu deklarieren. Dieser Pflicht kamen die Beschwerdeführer nach. Sie reichten der Vorinstanz zusammen mit der Steuererklärung 2014 die in einem auffälligen Blau gehaltene und als Steuerbeleg geltende „Gewinninformation und Ausweis für Rücker- stattung der Verrechnungssteuer“ der Lotteriegesellschaft Swisslos ein. Damit gaben sie der Vorinstanz – wie im Kreisschreiben Nr. 40 verlangt – ihre der Verrechnungssteuer un- terliegenden Einkünfte aus eigener Initiative an. Somit waren die Beschwerdeführer steuer- ehrlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Durch das Einreichen der Lotto- gewinnbescheinigung nahmen die Beschwerdeführer eine spontane Erstmeldung vor. Der Lotteriegewinn wurde nicht erst durch Nachfrage der Vorinstanz bekannt, sondern die Vor- instanz konnte von der von den Beschwerdeführern zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Lottogewinnbescheinigung Kenntnis nehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 23 VStG hat lediglich die Nichtangabe der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs zur Folge. Eine solche Nichtangabe liegt aufgrund des von den Beschwerdeführern eingereichten Belegs klar nicht vor. Unbestritten ist, dass die verlangte Deklaration des Gewinnes in der Steuererklärung nicht geschah. Doch stellt sich vorliegend die Frage, ob das Beilegen der Lottobescheinigung nicht einer Deklaration in der Steuererklärung gleichgestellt werden kann, da das in auffälligem Blau 13 Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 14 Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 1 VS.2016.3 vom 20. April 2016 15 Vgl. E. 2.1 16 Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.1 17 Urteil des Bundesgerichts 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E. A 18 Urteil des Bundesgerichts 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E. A Seite 7 gehaltene Formular eine A-4 Seite aufweist und insbesondere den Titel trägt: „…und Aus- weis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer“. Der beigehefteten in gelb gehaltenen „Information zur Besteuerung der Sportwetten, Lotto und Los-Gewinne“ der Lotteriegesell- schaft Swisslos lässt sich in Ziffer 3 unter dem Titel „Rückforderung der Verrechnungs- steuer“ entnehmen, dass Voraussetzung für eine Rückforderung sei, dass die Gewinne ordnungsgemäss deklariert werden. Das heisse, dass in der persönlichen Steuererklärung die Gewinne angegeben werden müssen und darauf, je nach Kanton, Einkommens- oder allfällige Spezialsteuern bezahlt werden. Sei dies erfolgt, vergüte die Steuerverwaltung die abgezogene Verrechnungssteuer auf der Steuerrechnung. Gestützt auf diese Informa- tionen gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass sie mit der Beilage der Lottobeschei- nigung ihren Pflichten nachgekommen seien. Dass der Gewinn nicht auch noch im Wert- schriftenverzeichnis deklariert worden war, erscheint ferner ein für den steuerrechtlichen Laien entschuldbares Versehen zu sein, zumal wenn er zum ersten Mal einen derartigen Lottogewinn gemacht hat. Selbst die Vorinstanz ging in ihrer Rücksprache an die Eidge- nössiche Steuerverwaltung von einem aus Unwissenheit nicht deklarierten Gewinn im Wertschriftenverzeichnis aus.19 Die Beschwerdeführer haben in der fraglichen – wahr- scheinlich von ihnen selber ausgefüllten – Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis ansonsten nur Bankkonti von eher geringem Wert aufgeführt. Das Lottogewinnformular ist derart auffällig – eine A-4 Seite tiefblau und angeheftet eine A-4 Seite gelb –, dass es selbst bei nur summarischen Prüfung der Vorinstanz auffallen musste. Wenn die Beschwerdeführer den Lottogewinn nicht hätten angeben und ihn hinterziehen wollen, hät- ten sie dieses auffällige Formular nicht zusammen mit der übrigen Steuererklärung einge- reicht. Insgesamt erscheint daher das Vorgehen der Vorinstanz, gerade im Hinblick darauf, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übertragbar ist auf den hier vor- liegenden Fall zweier steuerehrlicher Beschwerdeführer, überspitzt formalistisch. 2.3 Zusammenfassend gilt somit der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer nicht als verwirkt. Die Verrechnungssteuer beträgt Fr. 7‘608.60. In diesem Umfang steht den Beschwerdeführern für 2014 ein Rückerstattungsanspruch zu. 3. 3.1 Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer regelt die Kosten für das Beschwerdever- fahren vor der kantonalen Instanz nicht. Demnach richtet sich die Regelung der Kosten im Beschwerdeverfahren betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach kantonalem Recht (Art. 55 VStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum 19 Act. 7.11 Seite 8 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer)20. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG21 ist im Rechtsmittelverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Kanton werden nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt. Ausgangsgemäss werden daher keine Kosten erhoben und die Gerichtskasse ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- zurückzu- erstatten. 3.2 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Entsprechend der Kostenverteilung haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Entschädigung. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 AT22). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt und beträgt in der Regel Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 13 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 AT). Dabei richtet sich das Honorar innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens nach den besonde- ren Umständen des Falles (Art. 17 AT). Der Anwalt der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Anwalts- entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 4 Abs. 2 AT). Dem Aufwand und den Anforderungen des Beschwerdeverfahrens angemessen erscheint vorliegend ein Honorar von pauschal Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese Parteient- schädigung ist von der Vorinstanz zu bezahlen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). 20 bGS 625.21 21 Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) 22 Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2016 aufgehoben, soweit er den Rück- erstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer betrifft. 2. Die Beschwerdeführer haben für 2014 einen Rückerstattungsanspruch für die Verrech- nungssteuer von Fr. 7‘608.60. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- zurückzuerstatten. 4. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Vorinstanz und die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 10.03.17 Seite 10