20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Bei der Bemessung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern (O2V 16 1) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500 festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Die Gebühr ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.