Aufteilung eines Zinsabzugs würde sich als unverhältnismässig kompliziert erweisen (vgl. in diesem Sinn auch Urteil A 2014 17 des Verwaltungsgerichts Zug vom 10. August 2015, in: GVP ZG 2015, III 8.4, E. 7 in fine). Aus diesem Grund wird im Fall von Zinsen, welche aufgrund eines Nachsteuerverfahrens erhoben werden, regelmässig das entsprechende Datum der Nachsteuerverfügung als Fälligkeitstermin für den gesamten Zinsbetrag aller betroffenen Steuerjahre betrachtet (KÄSTLI/IFF, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Muri-Bern 2014, N 33 zu Art. 70), wie dies auch der Regelung in Art. 161 Abs. 3 lit. c DBG entspricht.