b. Das Einkommenssteuerrecht beruht auf dem Gedanken der Periodizität. Das steuerbare Einkommen wird bestimmt nach den Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen, die ab Beginn der Steuerperiode bis zum Ende der Steuerperiode tatsächlich anfallen. Grundsätzlich sind nur die während der Dauer der Steuerpflicht tatsächlich abfliessenden Abzüge zu berücksichtigen (vgl. zur Thematik auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 40).