Seite 11 definiert. Anders als dies im kantonalen Recht der Fall ist, wird im Bundessteuerrecht nicht zwischen den Begriffen Ausgleichszins und Verzugszins unterschieden. Bei den Bundessteuern beginnt 30 Tage nach der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung eine Verzugszinspflicht zu laufen (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124, nachfolgend: Zinsverordnung]). Auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit wird ein sog. Vergütungszins gewährt (Art. 4 der Zinsverordnung).