der offene Begriff „Zins“ verwendet wurde (anders und diesbezüglich klarer ist z.B. die Regelung in Art. 80bis der Steuerverordnung des Kantons St. Gallen [sGS 811.11], wo es ausdrücklich heisst: „Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Ausgleichszinsen geschuldet“).