Da die Bearbeitungsdauer von Nachsteuerverfügungen nicht in der Macht der Steuerpflichtigen liege, sei es sachgerecht, dass bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens nicht ein Verzugs-, sondern der (niedrigere) Ausgleichszins verlangt werde. Eine steuerpflichtige Person, die schuldhaft eine Unterbesteuerung bewirke, müsse eine Busse bezahlen; somit sei nicht erforderlich, über einen Verzugszins eine zusätzliche Sanktionierung vorzusehen. Der in Frage stehende Zins stelle keinen Verzugszins dar. Nur ein solcher wäre nach Ansicht der Vorinstanz abzugsfähig.