a. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Abzugsfähigkeit der in Frage stehenden Zinsen bei der Festlegung der Direkten Bundessteuer. Art. 25 DBG sieht vor, dass von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26 bis 33a DBG abgezogen werden. Allgemeine Abzüge sind unter anderem die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 20, 20a und 21 DBG