das entspreche Wortlaut und Sinn und Zweck der Bestimmung. Seien die Zinsen aber Teil der Nachsteuer, so könnten sie nicht gleichzeitig als abzugsfähige Schuldzinsen qualifiziert werden. 2.2 Zu unterscheiden sind somit zwei Fragestellungen: • Zum einen ist zu prüfen, ob Zinsen aus dem Nachsteuerverfahren überhaupt als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen sind (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.3); • Zum anderen stellt sich, wird diese erste Frage bejaht, die weitere Frage, in welchem Zeitpunkt diese Zinsen zum Abzug zuzulassen sind (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.4). 2.3 Allgemeines zur Abzugsfähigkeit