d des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufs [Anwaltsgesetz, bGS 145.52] in Verbindung mit Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Der die Eingaben einreichende C___ ist für die Treuhand B___ AG einzelzeichnungsberechtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (namentlich Form- und Fristerfordernisse an die Beschwerde gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.