Aus den jeweiligen Berechnungsmitteilungen ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern in Zusammenhang mit den Nachsteuern erhobenen Zinsen nicht zum Abzug zugelassen wurden (act. 8/2 und 8/5). Mit der Begründung, gemäss konstanter Praxis sei ein Nachsteuerzins nicht als Zinsaufwand abziehbar, kürzte die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern deklarierten Zinsabzug um Fr. 127‘205 einerseits (entsprechend dem Zinsbetrag betreffend Nachsteuerforderung Staats- und Gemeindesteuern) und um Fr. 137‘372 andererseits (entsprechend dem Zinsabzug betreffend Nachsteuerforderung Direkte Bundessteuer) auf jeweils Fr. 20‘481.