Seite 2 C. Am 25. November 2015 verfügte die Vorinstanz die Staats- und Gemeindesteuern 2014 basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 307‘500 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 11‘193‘000 (act. 8/1) sowie die direkte Bundessteuer basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 304‘400 (act. 8/4). Aus den jeweiligen Berechnungsmitteilungen ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern in Zusammenhang mit den Nachsteuern erhobenen Zinsen nicht zum Abzug zugelassen wurden (act. 8/2 und 8/5).