B. Am 19.10.2015 reichten die Beschwerdeführer die Steuererklärung für das Jahr 2014 bei der Vorinstanz ein (act. 8/11). Auf Formular 5 der Steuererklärung deklarierten sie sowohl den Betrag von Fr. 1‘265‘756 betreffend Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern als auch den Betrag von Fr. 683‘745 betreffend Nachsteuern Direkte Bundessteuer als „Schuld am 31. Dezember 2014“ bzw. darauf entfallende „Schuldzinsen 2014“ im Betrag von Fr. 127‘205 bzw. Fr. 137‘372, total Fr. 264‘577.