a. Im vorliegenden Verfahren hat die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 8 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) nach Streitwert zu erfolgen (und nicht nach Zeitaufwand, wie dies gemäss Art. 23 AT bei der Festlegung einer vom Staat zu leistenden Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Fall wäre). Für die Streitwertberechnung bei verwaltungsrechtlichen Verfahren, wozu auch das vorliegende Verfahren gehört, gelten zudem die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (Art. 58a VRPG).