e. Die Höhe des Verzugszinses beträgt - mangels abweichender vertraglicher Regelung, die gegebenenfalls von den Parteien vorzulegen gewesen wäre - gestützt auf Art. 104 OR wie vom Kläger geltend gemacht 5%. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG handelt es sich im vorliegenden Fall um ein kostenloses Verfahren, für welches folglich keine Gerichtskosten zu erheben sind.