c. In den ER (act. 7/22) der Beklagten ist zwar unter Ziff. 6 die Fälligkeit der Rentenleistungen geregelt, aber keine ausdrückliche Regelung über eine Verzugszinspflicht enthalten. Der Seite 17 Kläger hat keine weiteren Unterlagen eingereicht, aus denen eine entsprechende (zusätzliche) vertragliche Vereinbarung ersichtlich wäre, gestützt auf welche er sein Verzugszinsbegehren abstützen könnte. Die geltend gemachte Verzugszinsforderung ist somit gestützt auf die allgemeine Regelung im Obligationenrecht zu beurteilen.