b. Im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungsrechtzweigen ist die Gewährung von Verzugszinsen im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings seit jeher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage im BVG aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) die Regel. Im Berufsvorsorgerecht werden solche Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich zugelassen, entweder gestützt auf eine statutarische Grundlage oder dann auf Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 V 18, E. 4.1 f.).