Insoweit die Beklagte seine Mitwirkung überhaupt formell korrekt gefordert hat, ist der Kläger dieser auch nachweislich nachgekommen. Nachdem der Kläger zudem echtzeitliche Arztberichte von Dr. G___ und Dr. J___ vorlegen kann, wonach er im hier entscheidenden Zeitraum im Jahr 2014 nicht arbeitsfähig gewesen sei und diese Einschätzung durch die in den IV-Akten enthaltenen Unterlagen und den Umstand, dass auch die IV-Stelle im Jahr 2014 eine volle IV-Rente ausrichtete, nicht in Frage gestellt wird, liegen mangels Beweistauglichkeit des provisorischen USZ-Gutachtens keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, welche die