2.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass kein Grund besteht, welcher die Beklagte zu einer Leistungseinstellung im Jahr 2014 berechtigen würde. Dem Kläger kann unter den gegebenen Umständen keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Insoweit die Beklagte seine Mitwirkung überhaupt formell korrekt gefordert hat, ist der Kläger dieser auch nachweislich nachgekommen.