Eine definitive Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Klägers ist gestützt auf das unvollständig gebliebene Gutachten gar nicht möglich. Das USZ-Gutachten ist entsprechend auch nicht geeignet, das Ausmass der Arbeits- und Erwerbs(un)fähigkeit des Klägers im Jahr 2014 zu beweisen und es genügt daher nicht, wenn die Beklagte unter blossem Hinweis auf dieses Gutachten argumentiert, der Kläger sei im Jahr 2014 ohnehin zu weniger als 25% erwerbsunfähig gewesen, was die von ihr vorgenommene Leistungseinstellung (ebenfalls) rechtfertige (wobei im provisorischen Gutachten notabene ohnehin gar nicht eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25% angegeben wurde, sondern die Gutachter legten