2) die Aktenlage bezüglich Alltagsgestaltung und Funktionsfähigkeit im Alltag dürftig ist; 3) es keine Möglichkeiten gab, Informationen aus dem privaten Umfeld zu erheben; und 4) die gutachterliche Untersuchung durch die interaktionellen Schwierigkeiten stark erschwert und verzerrt war“ (Teilgutachten, S. 67 und 73).