e. Das somit unvollständig bleibende interdisziplinäre USZ-Gutachten vom 11. Juni 2014 (act. 2.28 bzw. 7.21) genügt aber nicht, um gestützt darauf eine Leistungseinstellung der Beklagten mit dem Argument, der Kläger sei ohnehin zu weniger als 25% erwerbsunfähig, zu begründen: