c. Die erwähnten IV-Akten sprechen zusammengefasst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Jahr 2014 in hohem Mass arbeitsunfähig war. Auch aus dem in den IV-Akten liegenden Observationsbericht (IV-act. 220.3) und dem vom Kläger dazu eingereichten Observationsvideo (act. 17) ergibt sich nichts, das wesentlich für die Beurteilung der vorliegenden Klage erscheint, so dass letztlich offengelassen werden kann, inwieweit auf solche Belege im vorliegenden Verfahren überhaupt abgestellt werden könnte.