187 / IV-act. 190). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, es sei „nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Eingliederungsmassnahmen die Rentenleistungen beeinflussen können“ (IV-act. 191) und teilte dem Kläger am 26. Oktober 2012 mit, mangels Änderungen, die sich auf die Rente auswirken würden, habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige volle Invalidenrente (IV-act. 192). Eine weitere Rentenrevisionsprüfung wurde seitens der IV-Stelle am 21. Januar 2015 in die Wege geleitet (IV-act. 196), also erst nach dem im vorliegenden Verfahren interessierenden Zeitraum im Jahr 2014.