Dieser schliesst die Beweislast der Parteien im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus; die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. dazu HANS- ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 3. Aufl. 2013, S. 277, m.w.H.).