„Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliche Zeugnisse und Gutachten festgelegt. [...].“ Insoweit die Beklagte geltend macht, die Nichtausrichtung der eingeklagten drei Rentenzahlungen aus dem Jahr 2014 sei ohnehin auch deshalb rechtmässig, weil beim Beschwerdeführer eine rentenausschliessende Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% vorliege, kann dem aus folgenden Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden: