2.3 In den im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Ergänzenden Bedingungen für Erwerbsunfähigkeits-Renten und Prämienbefreiung ER (act. 7.22) heisst es in Ziff. 4: „Die Leistungen bemessen sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Teilweise Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25% begründet keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 66 2/3 erbringen wir die vollen Leistungen.“ Ziff. 3 ER sieht vor: „Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliche Zeugnisse und Gutachten festgelegt.