e. Wie das Obergericht bereits im Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2017 festgehalten hat, kann dem Kläger somit weder gestützt auf das VVG noch auf die im konkreten Fall im Verhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Versicherungsbedingungen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Während dem Kläger (bisher) im Zusammenhang mit der eigentlichen Begutachtung zur Abklärung des Gesundheitszustands beim USZ weder konkrete Fristen angesetzt noch Säumnisfolgen in der für die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung erforderlichen Form mitgeteilt worden sind, ist