Die Intervention des den Kläger behandelnden Psychiaters bedeutet aber keine Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers, da diese Intervention offensichtlich nicht die zuvor erklärte Bereitschaft des Klägers zur Teilnahme am Termin vom 3. April 2014 in Frage stellte oder diese bereits erfolgte Zusage widerrufen hätte, sondern vielmehr einzig die Meinung des behandelnden Psychiaters dazu widerspiegelte. Dr. G___ schrieb dem USZ in seinem Brief vom 24. März 2014 sogar ausdrücklich, der Kläger werde am Termin teilnehmen, obwohl Dr. G___ selber dagegen sei (vgl. act.