Seite 8 Damit ist der Kläger seinen Mitwirkungspflichten, die ihm von der Beklagten im Schreiben vom 7. März 2014 auferlegt worden sind, nachgekommen. Dass das Gutachten zur Abklärung der Frage der Zumutbarkeit schliesslich doch nicht durchgeführt werden konnte, ist nicht dem Kläger anzulasten: