c. In diesem Schreiben vom 7. März 2014 machte die Beklagte den Kläger nun erstmals ausdrücklich und schriftlich unter Hinweis auf Art. 39 VVG und Ziff. 8 ER auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam und hielt fest, entweder sei der Kläger bereit, am Termin vom 3. April 2014 teilzunehmen oder dann habe er (wenigstens) bis zum 8. April 2014 seine grundsätzliche Zustimmung zur Untersuchung an einem ihm passenden Alternativtermin mitzuteilen: